Zwangsstrafe UGB

 

Mit Artikel 34 Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111, wurde in § 283 UGB ein neues Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen geschaffen. Mit diesen Regelungen steht den Gerichten nunmehr ein Instrument zur raschen Durchsetzung der gesetzlichen Offenlegungspflichten zur Verfügung. Kapitalgesellschaften, die die Neunmonatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses nicht einhalten, droht demnach eine Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro, welche ohne Androhung vom Gericht verhängt wird. Erfolgt die Offenlegung weiterhin nicht, sind vom Gericht nach Ablauf von zwei Monaten neuerlich Zwangsstrafen zu verhängen. Bestraft werden nicht nur die Gesellschaften, sondern auch der oder die Geschäftsführer.

Zwangsstrafen sind nicht zu verhängen, wenn der Vorlagepflichtige durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert war. Die bisherige Entscheidungspraxis hat gezeigt, dass den Vorlagepflichtigen das Vorliegen solcher Ereignisse nur selten gelingt.

Unklar war, ob eine Zwangsstrafe verhängt werden darf, wenn es sich um Bilanzjahre handelt, die mehrere Jahre zurückliegen.

Das Oberlandesgericht Wien hatte zuletzt über folgenden Fall zu entscheiden: Die Gesellschaft hatte es verabsäumt, den Jahresabschluss für das Jahr 2006 offenzulegen. Die folgenden Jahresabschlüsse wurden hingegen fristgerecht eingereicht und offengelegt. Das Handelsgericht Wien verhängte über die Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils 700 Euro. Dem Rekurs der Gesellschaft bzw. des Geschäftsführers wurde Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Wien schloss sich der Rechtsauffassung des Verfassers an und stellte das Verfahren ohne Verhängung einer Zwangsstrafe ein. Begründung: Das Gesetz schreibt vor, dass im Jahresabschluss zwingend an die Vorjahreszahlen angeknüpft werden muss. Ohne Einreichung und Offenlegung der Vorjahresabschlüsse hätte demnach das Handelsgericht die nachfolgenden Jahresabschlüsse nicht eintragen dürfen. Ohne eine Aufforderung des Gerichtes, die nach der bis 31.12.2010 geltenden Rechtslage unbedingte Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe gewesen wäre, bestand für den Geschäftsführer folglich auch keine Veranlassung, durch Nachschau im Firmenbuch zu überprüfen, ob der in Rede stehende Jahresabschluss tatsächlich beim Firmenbuchgericht eingelangt war. Der Geschäftsführer konnte daher annehmen, dass sämtliche Jahresabschlüsse bei Gericht eingelangt waren. Dieser Sachverhalt wurde vom Oberlandesgericht Wien als unvorhergesehenes Ereignis gewertet, sodass ein strafbarer Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verneint wurde.

Ersatz des Neuwagenwertes auch bei kaum gebrauchtem Neuwagen im Falle eines Totalschadens

 

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Schadenersatz zu leisten ist, wenn bei einem Unfall ein kaum gebrauchter Neuwagen einen Totalschaden erleidet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Klägerin, welches nur fünfeinhalb Wochen zuvor um einen Kaufpreis von EU 19.000,00 neu gekauft wurde, schwerst beschädigt wurde. weiter

OGH erklärt Mietvertragsklauseln für unwirksam

 

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in einem von der Arbeiterkammer Wien eingeleiteten Verfahren eine Vielzahl von Vertragsklauseln, welche von einer großen österreichischen Hausverwaltung in ihren Standard-Mietverträgen verwendet werden, überprüft und insgesamt 39 dieser Klauseln für unzulässig erklärt. Dabei handelt es sich ua um Vertragsklauseln, mit welchen Erhaltungspflichten für die Wohnung auf den Mieter überwälzt werden oder aber auch Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, welche von diversen Mieterschutzverbänden als richtungsweisend bezeichnet wurde, dürfte jedoch für die Mehrzahl der Mietverhältnisse nur von eingeschränkter Bedeutung sein. weiter