Fachgebiete Service Aktuelles Kontakt
 
 


Das neue Unternehmensstrafrecht


Seit 1.1.2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Geltung.

Die Einführung eines Unternehmensstrafrechtes hat eine grundlegende Neuerung in der Verantwortlichkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten gebracht. Bislang war eine strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich an ein individuelles Verschulden einer natürlichen Person geknüpft, sodass eine gerichtliche Verurteilung wegen Straftaten - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur dann erfolgen konnte, wenn einer natürlichen Person ein individuelles Verschulden nachgewiesen werden konnte.

Hintergrund dieser Neuerung ist die Überlegung, dass bei größeren Unternehmen eine Vielzahl von Mitarbeitern nur für jeweils einzelne Teilbereiche verantwortlich sind, sodass im Falle der Verwirklichung von Straftatbeständen im Unternehmensbereich eine Verurteilung einzelner Personen oft nicht möglich ist, weil die Schuld jedes einzelnen Beteiligten zu gering ist. Es liegt auf der Hand, dass dies für größere Unternehmen durchaus gewünscht sein kann.

Nach den Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes besteht nunmehr auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von sogenannten Verbänden, d.h. es können nun auch gegen Verbände Strafverfahren geführt werden. Verbände im Sinne des Gesetzes sind alle juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen wurde, und zwar entweder zu seinen Gunsten oder in Verletzung einer ihn treffenden Pflicht, wobei die Voraussetzungen unterschiedlich sind, je nachdem ob die Straftat von einem einfachen Mitarbeiter oder von einem Verbandsverantwortlichen begangen wurde.

Zuständig für das Verbandsstrafverfahren ist das Gericht, das für die handelnde Person zuständig ist; das kann ein Bezirksgericht oder Landesgericht sein. Die Strafverfahren gegen den eigentlichen Täter und den Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen. Im Falle einer Verurteilung kann dem Verband eine am Unternehmensertrag orientierte Geldbuße auferlegt werden, wobei die maximale Verbandsgeldbuße 180 Tagessätze beträgt, die Höhe des Tagessatzes bis zu EUR 10.000.

 
letzte Änderung: 6. Juli 2006, Impressum, Copyright RA Mag. Stephan Zinterhof