Ersatz des Neuwagenwertes auch bei kaum gebrauchtem Neuwagen
im Falle eines Totalschadens
Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Schadenersatz zu leisten ist, wenn bei einem Unfall ein kaum gebrauchter Neuwagen einen Totalschaden erleidet.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Klägerin, welches nur fünfeinhalb Wochen zuvor um einen Kaufpreis von EU 19.000,00 neu gekauft wurde, schwerst beschädigt wurde. Die Klägerin entschied sich, ein neues Ersatzfahrzeug zu kaufen und das beschädigte Auto, welches einen Restwert von EUR 2.600,00 aufwies, um EUR 20.019,72 zu reparieren. Der Neupreis des beschädigten Fahrzeuges betrug EUR 18.300,00.
Nach der Judikatur sind die Kosten der Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten auch dann zu ersetzen, wenn diese den Zeitwert des Fahrzeuges vor Beschädigung „geringfügig“ überschreiten.
Gegenständlich sah der Oberste Gerichtshof jedoch eine „unsachliche Benachteiligung“ des Schädigers, wenn die Klägerin ihr Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren ließe, es aber dann nicht benütze, sondern gegen ein neu angeschafftes Fahrzeug tauschen würde. Der Oberste Gerichtshof führt hiezu aus: „Die Klägerin hat, wie der Ankauf eines Neuwagens noch vor Durchführung der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges zeigt, nie die Absicht gehabt, das reparierte Fahrzeug selbst weiter zu benützen. Hätte sie das Wrack verkauft, so hätte sie – nach Maßgabe der noch folgenden Ausführungen – daher (nur) Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung gehabt. Könnte die Klägerin diese Limitierung ihres Ersatzanspruches dadurch umgehen, dass sie ohne eigenes Restitutionsinteresse die ansonsten beim Fahrzeughändler anfallenden Reparaturkosten vertraglich übernimmt, würde dies zu einer unsachlichen Benachteiligung des Schädigers führen.“
Hinsichtlich der Abrechnung des Fahrzeugschadens ging der Oberste Gerichtshof jedoch davon aus, dass im Falle der Beschädigung eines fast neuwertigen Fahrzeuges eine Schadensabrechnung auf Basis des Neuwagenpreises vorzunehmen ist, da dem Geschädigten diesfalls nicht zuzumuten ist, sich mit einem nur gebrauchsfähigen Fahrzeug zufrieden zu geben. Damit trägt der Oberste Gerichtshof dem Umstand Rechnung, dass bei Automobilen – auch wenn diese praktisch neuwertig sind – bereits nach wenigen Wochen und einer Fahrleistung von wenigen Kilometern ein Wertverlust eintritt. Trotz alledem soll der Geschädigte durch das Schadenersatzrecht in die Lage versetzt werden, ein neuwertiges Fahrzeug, welches einen Totalschaden erleidet, durch ein Neufahrzeug zu ersetzen.