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Schenkungsmeldegesetz 2008

 

Am 20. März 2008 wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungs­eingangssteuergesetz erlassen wird - Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) - zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 11. April 2008.

Ausgangspunkt für die neue gesetzliche Regelung ist der Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 31. Juli 2008, sodass für Todesfälle ab dem 1. August 2008 keinerlei Erbschaftssteuer bzw. bei Schenkungen ab diesem Stichtag keinerlei Schenkungssteuer erhoben werden wird.

Um trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommenssteuer zu unterbinden, werden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Melde­pflichten, bei deren Verstoß teilweise drastische Sanktionen vorgesehen sind, eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung doku­mentiert wird.

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einer Wert­grenze von EUR 75.000,00 pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe die 75.000,00-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig zusammenzuzählen. Bei Überschreiten der 15.000,00-Euro-Grenze müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Mit der niedrigeren Beitragsgrenze bei der Meldepflicht für Schenkungen zwischen Nicht­angehörigen soll sichergestellt werden, dass gewerbliche Umsätze, welche der Einkommen­steuer unterliegen, nicht als Schenkungen getarnt werden können.

Die Meldung der Schenkung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Diese Pflicht betrifft Geschenkgeber sowie Geschenknehmer aber auch die in den Schenkungsvorgang einge­bundenen Rechtsanwälte oder Notare. Unterbleibt die Anzeige vorsätzlich, kann als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden. Werden Schenkungen vorgetäuscht, um dadurch andere Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zu umgehen, kann als Sanktion das Dreifache des verkürzten Betrages sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Übersteigt der verkürzte Betrag EUR 500.000,00, kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre betragen, bei mehr als EUR 3,000.000,00 bis zu sieben Jahre.

Auch beim Erben und Schenken von Grundstücken wird es zu Änderungen kommen. Mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grund­erwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der künftig fälligen Grunderwerbsteuer entspricht exakt dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent, sodass es zu keiner zusätzlichen Belastung kommt.

Durch das Schenkungsmeldegesetz kommt es auch zu einer Änderung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gebäudeabschreibungen bei unentgeltlichem Erwerb. Nach der noch derzeit geltenden Rechtslage kann im Falle der Vermietung eines unentgeltlich erworbenen Gebäudes über Antrag die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung von den sogenannten fiktiven Anschaffungskosten (zumeist der Verkehrswert) berechnet werden. Nach dem 1. August 2008 besteht diese Möglichkeit nicht mehr, sodass die Gebäudeabschreibung bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden in diesen Fällen von den wesentlich niedrigeren (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet wird.

Da im Zuge der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungs­gerichtshof auch der Eingangsteuersatz für Stiftungen entfallen würde, sieht das Schenkungsmeldegesetz auch in diesem Bereich einige neue Regelungen vor. Der Eingangsteuersatz bleibt für inländische Stiftungen bei 5%, für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5%. Die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt, wenn dieses Vermögen nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Für Ertragsausschüttungen gilt weiterhin ein Steuersatz von 25%, ebenso wie für Substanzvermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Stiftung eingebracht wurde.

 
letzte Änderung: 15. April 2008, Impressum, Copyright RA Mag. Stephan Zinterhof