Novelle zum Bauträgervertragsgesetz
Am 11.03.2008 hat der Nationalrat einstimmig eine Novelle zum Bauträgervertragsgesetz verabschiedet. Die Novelle wird mit 01.07.2008 in Kraft treten und gilt für nach diesem Geltungsstichtag abgeschlossene Bauträgerverträge.
Die Gesetzesnovelle sieht im Vergleich zum derzeit geltenden Bauträgervertragsgesetz Änderungen betreffend die Mindestinhalte des Bauträgervertrages, der rechtlichen Absicherung der Vorauszahlungen des Erwerbers sowie die Schaffung eines Rücktrittsrechtes des Erwerbers vom Bauträgervertrag vor.
Das Bauträgervertragsgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, wenn der Erwerber mehr als EUR 150,00 (bisher EUR 145,00) pro m² vor Fertigstellung vorauszahlen muss. Zu berücksichtigen sind dabei auch Zahlungen an Dritte (zB für Sonderwünsche), sofern sie auf dem Vertrag beruhen oder vom Bauträger vorgegeben sind.
Im Interesse einer besseren Transparenz sieht das Bauträgervertragsgesetz bestimmte Mindestinhalte des Bauträgervertrages vor. Demnach muss der Bauträger über alle wesentlichen Vertragspunkte informieren. Diese Pflichten des Bauträgers beziehen sich insbesondere auf eine umfassende Beschreibung des Objektes, deren Ausstattung, die Gesamtanlage sowie den Preis und dessen Entrichtung.
Neu ist, dass beim Kauf von Eigentumsobjekten zur Absicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Erwerbers ein Haftrücklaß in Höhe von 2% vorgesehen ist.
Bei Missachtung dieser Verpflichtungen des Bauträgers sieht das Bauträgervertragsgesetz als Sanktion ein Rücktrittsrecht des Erwerbs vor. Dieses Rücktrittsrecht kommt dann zum Tragen, wenn dem Erwerber nicht spätestens eine Woche vor der Abgabe der Vertragserklärung alle wesentlichen Details mitgeteilt wurden. Die Frist für den Rücktritt beträgt 14 Tagen.
Die Absicherung der Vorauszahlung des Erwerbers wird ebenfalls neu geregelt: Demnach ist eine Bürgschaft nicht mehr ausreichend. Bei Vorlage einer Bankgarantie oder einer gleich geltenden Versicherung ist der Erwerber künftig nicht mehr verpflichtet, zur Inanspruchnahme der Garantie ein rechtskräftiges Urteil zu erwirken.
Auch die Absicherung der Raten nach dem Ratenplan wird neu geregelt. Im Ratenplan muss künftig der Bauträger eine Zusatzsicherung (Garantie oder Versicherung) in Höhe von 10% vorlegen, wenn das Vertragsobjekt der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll
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