Ihr Rechtsanwalt für Oldtimerrecht in Wien
Meine Kanzlei Mag. Stephan Zinterhof in 1010 Wien unterstützt Sie bei allen Fragen rund um das Oldtimerrecht in Österreich. Als spezialisierter Rechtsanwalt für Oldtimerrecht kann ich Ihnen als erfahrener und zuverlässiger Ansprechpartner zu allen rechtlichen Belangen rund um den Oldtimer zur Verfügung stehen.
Das Oldtimerrecht in Österreich ist über das Internet nicht sehr befriedigend zu erforschen und braucht in vielen individuellen Fällen die Expertise eines Spezialisten für Oldtimerrecht in Österreich. Deshalb biete ich Ihnen in meiner Kanzlei Mag. Stephan Zinterhof dieses besondere Knowhow und begleite gerne Ihr Anliegen.
Rechtsberatung für Oldtimerrecht
Unser Leistungsspektrum im Oldtimerrecht
Als Experte für Oldtimerrecht in Österreich berate ich Sie rund um alle Themenbereiche, die sich rund um den Oldtimer stellen:
- Import von Oldtimern
- Zulassung eines klassischen Fahrzeugs
- An- und Verkauf eines Oldtimers
- Restaurierung eines Oldtimers
Dabei kann ein Oldtimerliebhaber und auch –händler in all diesen Bereichen mit vielfältigen Rechtsfragen konfrontiert werden oder evtl. sogar in einen Rechtsstreit involviert werden.
Das Oldtimerrecht in Österreich
Definition „historische Fahrzeuge“ in Österreich
- es muss sich um ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug handeln,
- das Fahrzeug muss Baujahr 1955 oder davor sein oder
- älter als 30 Jahre sein und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sein.
Dabei können in Österreich nur solche Fahrzeuge als „historische Fahrzeuge“ genehmigt werden, die sich einerseits in Originalzustand befinden und andererseits einen guten Erhaltungszustand aufweisen. Hierbei gelten die Zustandsklassen 1 bis 3 als genehmigungswürdig. Jedoch kommen Fahrzeuge der Zustandsklassen 4 oder 5 nicht für eine Einzelgenehmigung in Frage.
Import von historischen Fahrzeugen nach Österreich
Bei einem Import aus einem EU-Land fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer für historische Fahrzeuge an.
Allerdings sind Importe aus einem Drittland (außerhalb der EU)anderen Bestimmungen unterworfen. Hierbei wird zwischen Fahrzeugen nach Tarif-Pos. 8703 („normale Kraftfahrzeuge“) und Fahrzeugen nach Tarif-Pos. 9705 „Oldtimer“ unterschieden. Dabei sind normale Fahrzeuge zu verzollen und es ist die Einfuhrumsatzsteuer abzuführen. Jedoch fällt auch hier bei Oldtimern kein Zoll an. Außerdem ist die Einfuhrumsatzsteuer nur hälftig zu entrichten. Jedoch muss beachtet werden, dass die zollrechtliche Definition des Oldtimers nicht mit dem Begriff des „historischen Fahrzeugs“ im Kraftfahrgesetz (KFG) identisch ist. Lassen sie sich hierzu beraten von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Oldtimerrecht.
Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Oldtimerrecht in Österreich
Auch bereits genehmigte Fahrzeuge können bei Erreichen der Altersgrenze nachträglich als „historisches Fahrzeug“ genehmigt werden. Dabei dürfen „historische Fahrzeuge“ generell nur an maximal 120 Tagen im Jahr (bei historischen Krafträdern: 60 Tage) bewegt werden. Außerdem sind über die Verwendung fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde bei Verlangen vorzulegen sind.
Ferner fällt bei Oldtimern regelmäßig keine Normverbrauchsabgabe (NOVA) an. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass sie 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Zusätzlich muss sich das Fahrzeug in Originalzustand befinden und als Sammlerstück eine geschichtlichen Wert aufweisen.
Kontakt – Ihr Rechtsexperte für Oldtimerrecht in 1010 Wien
Sie suchen einen Rechtsexperten zum Oldtimerrecht in Österreich? – Dann haben sie hier den richtigen Partner gefunden. Meine Kanzlei Mag. Stephan Zinterhof freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Mail oder Telefon und steht Ihnen zu allen rechtlichen Fragestellungen rund um das Oldtimerrecht in Österreich zur Verfügung.