Beim Import eines Oldtimers stellen sich zoll- und steuerrechtliche sowie zulassungsrechtliche Fragen:
Zunächst ist die Frage zu stellen, ob das Fahrzeug als „historisches Fahrzeug“ genehmigt und zugelassen werden kann. Als „historisches Fahrzeug“ gelten nach § 2 Ziffer 43 Kraftfahrgesetz (KFG) Fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
es muss sich um ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug handeln, +das Fahrzeug muss Baujahr 1955 oder davor sein oder älter als 30 Jahre sein und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sein.
Auch bereits genehmigte Fahrzeuge können bei Erreichen der Altersgrenze nachträglich als „historisches Fahrzeug“ genehmigt werden