Rechtsanwaltskanzlei Wien

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Meine Rechtsgebiete

Erstberatung vereinbaren

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Erbrecht

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Immobilienrecht

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Versicherungsrecht

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Gesellschaftsrecht

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Schadenersatzrecht

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Oldtimerrecht

Rechtsanwaltskanzlei Wien, Mag. Stephan Zinterhof

Sie und Ihr Anliegen sind mir wichtig

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Erfahrung

Meine langjährige Erfahrung und vielseitiges Know-How verhelfen mir zu einer vorausschauenden Denkweise, um Ihren Fall erfolgreich abzuschließen.

Prozessführung

Eine erfolgreiche Prozessführung bedarf Erfahrung sowie die Berücksichtigung strategischer und psychologischer Komponenten.

Effizient

Ich lege großen Wert auf eine effiziente Lösungsfindung. Aufgabe meiner Kanzlei ist es, für gewünschte Rechtssicherheit zu sorgen.

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Oldtimerrecht

Wer sich mit Oldtimern und klassischen Automobilen beschäftigt – ob beruflich oder als Hobby – kann gewollt oder ungewollt mit Rechtsfragen konfrontiert, vielleicht sogar in einen Rechtsstreit verfangen werden.

Internetrecherchen zu dem Thema Oldtimer und Recht fördern oft nur den Rechts- und Meinungsstand zu dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tage. Wer jedoch Antworten nach österreichischem Recht sucht, gerät dann leicht auf den Holzweg. Auch wenn sich die Unterschiede zwischen österreichischem und bundesdeutschem Recht für den Laien manchmal nur um Nuancen unterscheiden: Der Teufel steckt bei juristischen Fragen gerne im Detail.

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Beim Import eines Oldtimers stellen sich zoll- und steuerrechtliche sowie zulassungsrechtliche Fragen:

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob das Fahrzeug als „historisches Fahrzeug“ genehmigt und zugelassen werden kann. Als „historisches Fahrzeug“ gelten nach § 2 Ziffer 43 Kraftfahrgesetz (KFG) Fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
es muss sich um ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug handeln, +das Fahrzeug muss Baujahr 1955 oder davor sein oder älter als 30 Jahre sein und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sein.

Auch bereits genehmigte Fahrzeuge können bei Erreichen der Altersgrenze nachträglich als „historisches Fahrzeug“ genehmigt werden

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