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Wann kann der Pflichtteil eingeklagt werden?

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Nach der neuen Rechtslage (§ 765 Absatz 2 ABGB nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015) kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil frühestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Höhe des Pflichtteils vielfach erst durch langwierige Schätzungen und manchmal schwierige Berechnungen zu ermitteln sei. Dem Erben wird daher die Möglichkeit gegeben, den Geldpflichtteil erst nach einem Jahr nach dem Tod des Verstorbenen auszubezahlen.

Unklar blieb, ob der Pflichtteilsberechtigte schon vor Ablauf der einjährigen Frist eine Pflichtteilsklage erfolgreich einbringen konnte oder § 765 Absatz 2 ABGB eine einjährige Klagssperre bedeutet.

Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage erstmals mit Urteil vom 19.09.2019 (2 Ob 49/19y) Stellung genommen: Demnach führt die Bestimmung des § 765 Absatz 2 ABGB nur dazu, dass die Entrichtung des Pflichtteils für ein Jahr aufgeschoben wird. Es kann aber trotzdem vor Ablauf der Einjahresfrist die Pflichtteilsklage eingebracht werden. Nur dann, wenn vor Ablauf der Einjahresfrist der Pflichtteilsprozess beendet wird, hat das Gericht im Urteil zu bestimmen, dass der Anspruch erst nach Ablauf der Einjahresfrist vom Pflichtteilsschuldner (Erbe) zu bezahlen ist.

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