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Handschriftliche Ergänzungen auf einer Kopie: Die Grenzen der Wirksamkeit eines Testaments

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Ein Testament kann grundsätzlich im Verlassenschaftsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn es als Original vorliegt. Eine Kopie ist grundsätzlich nicht ausreichend. Eine Kopie eines Testaments kann ausnahmsweise jedoch dann berücksichtigt werden, wenn das Original des Testaments durch Zufall und ohne Kenntnis des Verstorbenen untergegangen ist.

Manchmal kommt es dazu, dass eine Kopie eines früheren Testaments vom Erblasser handschriftlich ergänzt und auch neuerlich unterfertigt wird. Die Frage stellt sich, ob eine solche Verfügung als gültiger letzter Wille berücksichtigt werden muss.

In der Entscheidung 2 Ob 19/19m hatte der Oberste Gerichtshof folgenden Fall zu prüfen:
Die Verstorbene machte auf einer Kopie einer früheren letztwilligen Verfügung eigenhändige Streichungen und Änderungen und unterfertigte sie. Diese eigenhändigen Änderungen ergaben für sich genommen keinen Sinn. Ob das ursprüngliche Testament durch Zufall und ohne Kenntnis des Verstorbenen untergegangen war, konnte nicht festgestellt werden.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der nur als Kopie vorliegende Textteil keinen eigenhändigen Text darstellt und daher unbeachtlich ist. Die eigenhändigen Änderungen auf der Kopie sind gleichfalls keine gültige letztwillige Verfügung, da sie für sich genommen keinen Sinn ergeben.

Als Lehre kann man aus dieser Entscheidung ziehen, dass bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments der gesamte Text eigenhändig geschrieben werden muss. Änderungen, die auf einer Kopie eines früheren Testaments vorgenommen werden, werden im Regelfall nicht gültig sein.

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